Katholische Kirchenmusik Gau-Bickelheim e.V. (25. Januar 2024)

Gliederung der Satzung

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Haftung
§ 5 Vereinsämter

B. Mitgliedschaft

§ 6 Vereinsmitglieder
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 8 Aufnahmefolgen
§ 9 Datenschutz
§ 10 Aufgaben der Mitglieder
§ 11 Mitgliedsbeitrag
§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 13 Stimmrecht und Wahlrecht
§ 14 Ehrungen

C. Organe des Vereins

§ 15 Vereinsorgane
§ 16 Ordentliche Mitgliederversammlung
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 18 Inhalt der Tagesordnung
§ 19 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 20 Kassenprüfer/innen
§ 21 Vorstand
§ 22 Vorstandssitzung
§ 23 Präses
§ 24 Zwei gleichberechtigte erste Vorsitzende
§ 25 Kassenwart/in
§ 26 Schriftführer/in
§ 27 Instrumentenwart/in
§ 28 Notenwart/in
§ 29 Beisitzer/innen
§ 30 Jugendvertreter/in
§ 31 Prävention

D. Vereinsvermögen

§ 32 Umfang
§ 33 Neuanschaffung und Reparatur
§ 34 Vereinseigene Instrumente und Noten
§ 35 Eigene Instrumente
§ 36 Rückgabepflicht

E. Schlussbestimmungen

§ 37 Dirigent/in
§ 38 Auflösung des Vereins
§ 39 Inkrafttreten der Satzung

Satzung der
Katholischen Kirchenmusik Gau-Bickelheim e.V.

A. Allgemeines

 § 1 Name, Sitz

  1.  Der Verein besteht seit 1924, führt den Namen Katholische Kirchenmusik Gau-Bickelheim und soll nun in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namen „Katholische Kirchenmusik Gau-Bickelheim e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist Gau-Bickelheim.
  3. Die Katholische Kirchenmusik Gau-Bickelheim e.V. (KKM Gau-Bickelheim e.V./KKM) ist Mitglied des Diözesanverbandes der Bläserchöre im Bistum Mainz und damit berechtigt und angehalten, an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen. Sie erkennt die Verbandssatzung an.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1.  Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, durch die Ausübung, Pflege und Förderung der Blasmusik.
  2. Der Verein wirkt bei der Gottesdienstgestaltung und bei kirchlichen Festen, bei Veranstaltungen der Pfarrei und bei weltlichen Festen mit.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Kirchengemeinde Gau-Bickelheim oder deren Rechtsnachfolger/in. Diese(r) hat es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Kunst und Kultur durch die Ausübung, Pflege und Förderung der Blasmusik sowie für sonstige kirchenmusikalische Zwecke zu verwenden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Haftung

Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen.

§ 5 Vereinsämter

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

B. Mitgliedschaft

§ 6 Vereinsmitglieder

  1. Der Verein besteht aus:
    1. aktiven Mitgliedern
    2. passiven Mitgliedern
    3. Ehrenmitgliedern
    4. Fördermitgliedern
  2. Aktive Mitglieder sind die Musiker/innen des aktiven Orchesters und ggf. der Jugendorchester.
  3. Passive Mitglieder sind alle Mitglieder, die nicht unter § 6 (2 und 5) dieser Satzung fallen.
  4. Besonders verdiente Mitglieder können Ehrenmitglieder werden. Ihre Ernennung erfolgt unter den Voraussetzungen des § 14 (3) dieser Satzung.
  5. Fördermitglieder sind juristische Personen, die weder stimmberechtigt noch wählbar sind.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Vereinssatzung anerkennt. Sie soll einer christlichen Religionsgemeinschaft angehören.
  2. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer/s gesetzlichen Vertreter/s nachweisen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb eines Monats. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
  4. Die Aufnahme von juristischen Personen als Fördermitglied erfolgt analog der natürlichen Personen, auf Antrag durch den Vorstand.

§ 8 Aufnahmefolgen

  1. Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
  2. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.

§ 9 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der KKM Gau-Bickelheim e.V. werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder erhoben, gespeichert, genutzt und verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte
    1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
    2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
    3. das Recht auf Löschung nach Artikel 7 DSGVO
    4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
    5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO
    6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
  3. Den Mitgliedern der Organe der KKM Gau-Bickelheim e.V. und den Kassenprüfer/innen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der genannten Personen aus dem jeweiligen Amt, bzw. aus der KKM Gau-Bickelheim e.V. hinaus.

§ 10 Aufgaben der Mitglieder

  1. Die aktiven Mitglieder sollen:
    1. die festgesetzten Übungsstunden regelmäßig und pünktlich besuchen,
    2. bei allen Auftritten des Vereins mitwirken und durch ihr Benehmen zum guten Ansehen des Vereins beitragen,
    3. vereinseigene Instrumente samt Zubehör sowie das Notenmaterial pfleglich behandeln,
    4. auf Anordnung des Vorstandes die einheitliche Kleidung tragen,
    5. den für sie maßgeblichen Mitgliedsbeitrag entrichten.
  2. Die passiven Mitglieder und die Fördermitglieder sollen
    1. sich an den Veranstaltungen des Vereins rege beteiligen,
    2. den für sie maßgeblichen Mitgliedsbeitrag entrichten.

§ 11 Mitgliedsbeitrag

  1.  Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich per Lastschrifteinzug erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Erwachsene und die dazugehörenden Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können anstelle mehrerer Einzelmitgliedschaften eine Familienmitgliedschaft beantragen.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Stirbt ein Mitglied, kann dessen überlebender Ehepartner beim Vorstand einen Antrag zur Aufnahme in den Verein stellen. Beim unterjährigen Ausscheiden erfolgt keine anteilige Beitragsrückerstattung.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresende erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Hierbei ist eine Kündigungsfrist von 1 Monat vor dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres einzuhalten. Der Beitrag ist bis zu diesem Zeitpunkt zu entrichten.
  3. Durch Beschluss des Vorstandes, von dem mindestens 2/3 anwesend sein muss, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Hierfür ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.

Ausschließungsgründe sind:

    1. grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins
    2. schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
    3. Nichtzahlung des Beitrages.
  1. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Vereinsmitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  2. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
  3. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Vereinsmitglied, innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Beschlusses, das Recht der Berufung zu. Bis dahin ruht die Vereinsmitgliedschaft.
  4. Der Vorstand hat binnen eines Monats, nach fristgemäßer Einlegung der Berufung, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§ 13 Stimmrecht und Wahlrecht

  1.  Stimmrecht haben alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, mit Ausnahme der Fördermitglieder.
  2. Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Fördermitglieder sind nicht wählbar.

§ 14 Ehrungen

  1. Mitglieder werden vom Verein mit einer Urkunde bei Zugehörigkeit von 10 Jahren (aktive), bei 25 Jahren und ab 40 Jahren im Abstand von 10 Jahren geehrt.
  2. Ehrungen von aktiven Vereinsmitgliedern werden darüber hinaus entsprechend den Richtlinien des Diözesanverbandes vorgenommen.
  3. Ehrenmitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vereinsvorstandes ernannt. Der Beschluss des Vorstandes, von dem mindestens 2/3 anwesend sein muss, hat mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Vorstandsmitglieder zu erfolgen.

Der Vorstand kann als Voraussetzung

    1. Mitglieder, die mindestens 40 Jahre als aktives Mitglied in der KKM tätig waren und dem Verein besondere Verdienste erwiesen haben, z.B. durch Vorstandstätigkeit,
    2. Mitglieder, die mindestens 50 Jahre als aktives Mitglied in der KKM tätig waren,
    3. Mitglieder, die mindestens 50 Jahre als aktives oder passives Mitglied tätig waren und dem Verein besondere Verdienste erwiesen haben,
    4. Mitglieder, die sich in außergewöhnlicher Weise dem Verein verdient gemacht haben,

der Mitgliederversammlung zur Ernennung vorschlagen.

  1. Der verstorbenen Vereinsmitglieder gedenkt die Katholische Kirchenmusik Gau-Bickelheim e.V. in einem jährlichen Gottesdienst.

C. Organe des Vereins

§ 15 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. die Jugendversammlung

§ 16 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1.  Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitgliedern. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im 1. Quartal stattfinden.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Bekanntmachung im Verbandsgemeinde Wochenblatt, mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin. Sie muss Datum, Uhrzeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung enthalten.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung bei den Vorsitzenden der Doppelspitze schriftlich, mit Begründung, einzureichen. Später eingehende Anträge bedürfen der 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung zur Annahme.
  5. Versammlungsleiter ist grundsätzlich ein Vorsitzender der Doppelspitze.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1.  Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung tritt der Verein zusammen, wenn
    1. einer der Vorsitzenden der Doppelspitze oder der Präses, nach Anhörung des Gesamtvorstandes, dies für angemessen erachtet,
    2. mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Grundes und Zweckes, verlangt.
    3. Bei Berufung gegen einen Ausschluss (siehe § 12.7).
  2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung sind die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung analog anzuwenden.

§ 18 Inhalt der Tagesordnung

  1. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss enthalten:
    1. Ergänzung und Genehmigung der Tagesordnung
    2. Jahresbericht des Vorstandes
    3. Kassenbericht über das vergangene Geschäftsjahr
    4. Bericht der Kassenprüfer/innen
    5. Entlastung des Vorstandes
    6. Wahl des neuen Vorstandes (alle 2 Jahre), mit Ausnahme des Präses
    7. Wahl von jährlich einem/einer Kassenprüfer/in für die Dauer von 2 Jahren
    8. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

§ 19 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
  2. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  3. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder sowie der Zustimmung des Bischöflichen Ordinariats Mainz.
  4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollanten und der die Versammlung leitenden Person zu unterzeichnen ist.

§ 20 Kassenprüfer/innen

  1. Die Kontrolle über die Rechnungsführung obliegt den beiden, von der Mitgliederversammlung bestellten, Kassenprüfer/innen. Diese geben den Vorsitzenden der Doppelspitze Kenntnis ihrer Prüfung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
  2. Der Bericht ist schriftlich abzufassen und von den Kassenprüfer/innen zu unterzeichnen. Die Kassenprüfer/innen beantragen bei Feststellung einer korrekten Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.
  3. Die Kassenprüfer/innen dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  4. Es ist jährlich ein/e Kassenprüfer/in zu wählen, auf die Dauer von 2 Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich, die aufeinanderfolgende Amtszeit darf somit maximal 4 Jahre betragen.

§ 21 Vorstand

  1. Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch die beiden gleichberechtigten Vorsitzenden (Doppelspitze), dem/der Kassenwart/in und dem/der Schriftführer/in vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

    1. dem Präses
    2. den beiden gleichberechtigten Vorsitzenden der Doppelspitze
    3. dem/der Kassenwart/in
    4. dem/der Schriftführer/in
    5. dem/der Instrumentenwart/in
    6. dem/der Notenwart/in
    7. den bis zu drei Beisitzern/innen
    8. dem/der Jugendvertreter/in
  1. Der Vorstand wird, mit Ausnahme des Präses, durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Auf Antrag eines anwesenden Vereinsmitglieds findet eine geheime Wahl statt.
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Mitgliederverwaltung, Vereinsvermögensverwaltung, Buchführung, Erstellung der Jahresberichte,
    3. laufende Geschäftsführung.
  3. Scheidet während seiner Amtszeit einer der Vorsitzenden der Doppelspitze aus, so führt der verbleibende Vorsitzende der Doppelspitze allein den Verein. Scheiden beide Vorsitzende der Doppelspitze aus, so führen der/die Kassenwart/in und der/die Schriftführer/in die Vereinsgeschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter. Sind auch diese Positionen vakant, bedarf es einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Nachwahl bis zum Ende der ursprünglichen Amtszeit, zu der vom Restvorstand satzungsgemäß eingeladen wird. Scheidet ein anderes Mitglied des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand ein Vereinsmitglied für dieses Amt benennen, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 22 Vorstandssitzung

  1.  In der Regel findet einmal pro Monat eine Vorstandssitzung statt.
  2. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies, unter Angabe von Gründen, verlangen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich geladen wurden und mindestens die Hälfte des erweiterten Vorstands anwesend ist.
  4. Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Die Vorsitzenden der Doppelspitze können, jeder unabhängig vom anderen, sachkundige Personen zu bestimmten Tagesordnungspunkten einladen.
  6. Betrifft das Thema eines Tagesordnungspunktes ein Vorstandsmitglied persönlich, so kann es, wenn es die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder wünscht, für die Behandlung dieses Punktes von der Sitzung ausgeschlossen werden.
  7. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben an Personen seines Vertrauens delegieren sowie Fachkundige beratend zu seinen Sitzungen einladen, bei Bedarf Ausschüsse bilden und diese mit bestimmten Aufgaben betrauen.
  8. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Vorstandsitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollanten und der die Versammlung leitenden Person zu unterzeichnen ist.
  9. Der Vorstand ist berechtigt, die Abhaltung der Vorstandssitzungen, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, virtuell auszurichten.

§ 23 Präses

  1. Der zuständige Leiter der Pfarrei, oder eine von ihm genannte feste Vertretung, gehört in der Funktion als Präses dem Verein und dem Vorstand als stimmberechtigtes Mitglied an.
  2. Ihm obliegt die Aufgabe, die Katholische Kirchenmusik KKM Gau-Bickelheim e.V. in liturgischer und geistlicher Hinsicht zu betreuen und im Vorstand auf die Einhaltung von dessen satzungsbedingten Aufgaben hinzuwirken.
  3. Nach Entlastung des Vorstandes leitet der Präses, oder ein von der Versammlung zu berufender Wahlleiter, die Mitgliederversammlung bis nach der Neuwahl der ersten Vorsitzenden.

§ 24 Zwei gleichberechtigte erste Vorsitzende (Doppelspitze)

  1. Die ersten Vorsitzenden sollen aktive Vereinsmitglieder sein.
  2. Sie berufen und leiten die Vorstandssitzungen. Sie leiten die Mitgliederversammlung.
  3. Sie erteilen bei Bedarf dem/der Kassenwart/in nachvollziehbare Anweisungen über die Einnahmen und Ausgaben.

§ 25 Kassenwart/in

  1.  Der/Die Kassenwart/in kann sowohl aktives, passives als auch Ehrenmitglied sein.
  2. Er/Sie verwaltet das Geldvermögen und hat die Einziehung der Beiträge zu veranlassen und zu überwachen.
  3. Er/Sie hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfer/innen, spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung, vorzulegen.
  4. Bei der Mitgliederversammlung hat er/sie Rechenschaft über das abgelaufene Geschäftsjahr zu geben.

§ 26 Schriftführer/in

  1.  Der/die Schriftführer/in kann sowohl aktives, passives als auch Ehrenmitglied sein.
  2. Er/Sie hat über alle Sitzungen und Versammlungen des Vereins Protokoll zu führen.
  3. Er/Sie führt die Vereinschronik der Katholischen Kirchenmusik Gau-Bickelheim e.V.

§ 27 Instrumentenwart/in

  1. Der/Die Instrumentenwart/in ist aktives Vereinsmitglied.
  2. Er/Sie trägt die Verantwortung für die vereinseigenen Instrumente, inkl. Zubehör.
  3. Über den Besitz der Instrumente und das Zubehör ist eine Bestandsliste zu führen.

§ 28 Notenwart/in

  1. Der/Die Notenwart/in ist aktives Vereinsmitglied.
  2. Er/Sie trägt die Verantwortung für das vorhandene Notenmaterial.
  3. Über den Besitz des Notenmaterials ist eine Bestandsliste zu führen.
  4. Bei der Auswahl der Musikstücke wirkt der/die Notenwart/in mit.

§ 29 Beisitzer/in

  1. Die Beisitzer/innen können sowohl aktive, passive als auch Ehrenmitglieder sein.
  2. Ein/e Beisitzer/in trägt die Verantwortung für die vereinseigene Kleidung. Über den Besitz der Kleidungsstücke ist eine Bestands- und Ausgabeliste zu führen.
  3. Weitere Beisitzer/innen sind für allgemeine Aufgaben zuständig, z.B. organisatorische Tätigkeiten sowie die Unterstützung der anderen Vorstandsmitglieder, insbesondere des/der Notenwart(s)/in.

§ 30 Jugendvertreter/in

  1. Der/Die Jugendvertreter/in wird jährlich in der Jugendversammlung gewählt.
  2. Vereinsjugend der Katholischen Kirchenmusik Gau-Bickelheim e.V. ist die Gesamtheit aller Jugendlichen des Vereins, die am 31.12. des laufenden Jahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  3. Oberstes Organ zur Interessenvertretung der Jugendlichen im Verein ist die Jugendversammlung. Sie findet jährlich, spätestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, statt. Der/Die Jugendvertreter/in lädt hierzu mindestens 2 Wochen vorher schriftlich ein. Sollte der Posten des/der Jugendvertreter(s)/in vakant sein, obliegen Einladung und Versammlungsleitung einem der Vorsitzenden der Doppelspitze.
  4. Die Vorsitzenden der Doppelspitze sind einzuladen. Die restlichen Vorstandsmitglieder sind zu informieren und können ebenfalls an der Versammlung teilnehmen.
  5. Die Vereinsjugend wählt den/die Jugendvertreter/in, der/die die Interessen der Jugend, besonders bei grundsätzlichen Fragen der Jugendarbeit, im Vorstand vertritt. Wählbar ist jedes aktive Vereinsmitglied zwischen 16 und 25 Jahren. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr, eine Wiederwahl ist zulässig.
  6. Dem/Der Jugendvertreter/in obliegen insbesondere nachfolgende Aufgaben:
    1. Pflege der Gemeinschaft und Förderung jugendmäßiger Aktivitäten,
    2. Einberufung und Leitung der Jugendversammlung,
    3. Vertretung der Jugend im Vorstand sowie Mitarbeit im Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten.

§ 31 Prävention

Für die Katholische Kirchenmusik Gau-Bickelheim e.V. gilt die Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst (Kirchliches Amtsblatt 2019, Nr. 14, S. 126 ff.) und die Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfsbedürftigen Erwachsenen für das Bistum Mainz (Kirchliches Amtsblatt 2020, Nr. 3, S. 25 ff.) in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend.

D. Vereinsvermögen

§ 32 Umfang

  1. Zum Vereinsvermögen gehören alle Kassenbestände, die Instrumente, das Notenmaterial, die Vereinskleidung, die Vereinschronik, das Rechnungsbuch, das Protokollbuch und alle anderen Dinge, die ganz oder teilweise aus Mitteln der Katholischen Kirchenmusik Gau-Bickelheim e.V. erworben wurden.
  2. Der Vorstand hat eine genaue Aufstellung des Vereinsvermögens zu führen.

§ 33 Neuanschaffung und Reparatur

Neuanschaffungen von vereinseigenen Instrumenten und Noten sowie Anschaffungen erforderlicher Hard- und Software für die Vereinsverwaltung erfolgen nach Beschluss des Vorstandes.

Dies gilt auch für Reparaturen an vereinseigenen Instrumenten und DV-Geräten.

§ 34 Vereinseigene Instrumente und Noten

  1.  Vereinseigene Instrumente und Noten dürfen nur für Vereinszwecke verwendet werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
  2. Jede/r aktive Musiker/in hat das ihr/ihm anvertraute Instrument sorgfältig zu behandeln und ordnungsgemäß zu pflegen sowie das Notenmaterial zu schonen.
  3. Die aktiven Musiker/innen haften für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verschuldet werden.

§ 35 Eigene Instrumente

  1.  Eigene Instrumente können von den aktiven Vereinsmitgliedern auf eigene Gefahr benutzt werden. Ein Anspruch auf Vergütung besteht jedoch nicht.
  2. Über Reparaturen an privaten Instrumenten, auf Kosten des Vereins, entscheidet der Vorstand im Einzelfall.

§ 36 Rückgabepflicht

Bei Wechsel von der aktiven in die passive Mitgliedschaft oder beim Ausscheiden aus dem Verein, ist das gesamte Eigentum des Vereins unaufgefordert, innerhalb einer Woche, an den/die Instrumenten-, bzw. Notenwart/in und an den/die für die Kleidung zuständige(n) Beisitzer/in zurückzugeben.

E. Schlussbestimmungen

§ 37 Dirigent/in

  1. Der/Die Dirigent/in wird vom Vorstand im Einvernehmen mit den aktiven Vereinsmitgliedern bestellt.
  2. Ihm/Ihr obliegt die gewissenhafte Abhaltung der Musikproben und die Leitung des Orchesters bei Auftritten.
  3. Bei der Auswahl der Musikstücke wirkt der/die Dirigent/in mit.

§ 38 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Sollte die erforderliche Anwesenheit von 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder nicht erreicht werden, ist innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen zu einer erneuten Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuladen, unter Hinweis, dass diese Versammlung dann auch ohne die Anwesenheit von 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlussfähig ist.
  3. Die Einladung erfolgt schriftlich an alle stimmberechtigten Vereinsmitglieder, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen; § 16 ist zu beachten.
  4. Der Verein soll aufgelöst werden, wenn
    1. der Verein seinen eigentlichen Zweck gemäß § 2 nicht mehr erfüllt.
    2. die Mitgliederzahl des Vereins weniger als 10 Personen beträgt.
    3. die Satzung so geändert wird, dass der Präses kein Vorstandsmitglied mehr ist.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die beiden gleichberechtigten Vorsitzenden der Doppelspitze und der/die Kassenwart/in und der/die Schriftführer/in die vertretungsberechtigten Liquidatoren.

  1. Der Vorstand iSd § 26 BGB hat dann die Auflösung des Vereins dem Diözesanverband und dem Amtsgericht unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Auflösungsgrund zu benennen.

§ 39 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 25. Januar 2024 genehmigt und wird gemäß den Richtlinien des Diözesanverbandes der Bläserchöre des Bistums Mainz dem Diözesanvorsitzenden, von diesem dem Bischöflichen Ordinariat Mainz, zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung verliert an diesem Tage ihre Gültigkeit.

Gau-Bickelheim, den 25. Januar 2024

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